Bürgerverein
Ahlhorn
e.V.

  Arbeitsgruppe Flugplatz

3. Informationsblatt

Der Bürgerverein informiert:

Fluglärmprotest aus Wildeshausen gegen den Flugplatz Ahlhorn

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

In den letzten Wochen und Monaten konnten Sie in schöner Regelmäßigkeit lesen, dass aus Richtung Wildeshausen Stimmen laut wurden, die sich gegen einen Sonderlandeplatz in Ahlhorn – und damit gegen einen „Nachtflugbetrieb“ richteten.
Mittlerweile hat man in Wildeshausen sogar eine Bürgerinitiative gegründet mit Namen FLOW (Fluglärm ohne Wildeshausen).
Diejenigen unter Ihnen, liebe Mitbürger und Mitbürgerinnen, die Zugang zum Internet haben, werden feststellen, dass man mittlerweile nicht nur in der NWZ, sondern auch im Weser Kurier, in der Münsterländischen Tageszeitung und in verschiedenen Wochenendgazetten heftig gegen eine Nachnutzung des Fliegerhorstes opponiert.
Gipfel der Kampagne war ein Aufmacher auf der NWZ Titelseite am 04. Juni mit der Überschrift: „Kreisstadt macht gegen Ahlhorn mobil“.
Da wir nicht noch mehr Polemik oder falsche Informationen verbreiten wollen, geben wir Ihnen die Möglichkeit, sich auf den folgenden Seiten über einige häufig genutzte Begriffe zu informieren:

1.  Sonderlandeplatz:

Im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist der Begriff eindeutig definiert:
Beim Sonderlandeplatz (englisch special airfield) handelt es sich in Deutschland um ein Start- und Landegelände, auf dem aufgrund einer Verwaltungsgenehmigung motorgetriebene Luftfahrzeuge generell starten und landen dürfen.

Im Unterschied zu Segelfluggeländen besitzen sie meistens eine ICAO-Kennung und erlauben weiteren Motorflug neben Flugzeugschlepp, Fallschirmspringer-Transport und dem Betrieb von Luftsportgeräten. Oft werden Sonderlandeplätze von Luftsportvereinen genutzt.

Eine Flugbetriebsgenehmigung für den Sonderlandeplatz Ahlhorn einschließlich Nachtflugbetrieb für Flugzeuge bis 2 to ist bereits seit 1997 vorhanden.
Die jetzigen Besitzer erhöhen lediglich die Tonnage auf 14 Tonnen. (Das sind keine Frachtmaschinen, sondern Geschäftsflugzeuge, die nach Sichtflugbedingungen fliegen.)

Im Gegensatz zu einem Verkehrslandeplatz dürfen auf dem Sonderlandeplatz nur der Betreiber und auf Anfrage auch Dritte starten und landen. Es existiert keine Betriebspflicht, Öffnungszeiten sind also nicht vorgeschrieben.

Anm.: Betriebspflicht bedeutet, dass es keine vorgeschriebenen und festen Öffnungszeiten gibt. Es liegt also ganz im Ermessen des Betreibers, wann er startet oder landet!! Das meinen die Wildeshauser mit Nachtflugbetrieb!

Für einen Sonderlandeplatz ohne Instrumentenflugzulassung ist nur ein kleiner Bauschutzbereich erforderlich.

2.  Was hat es mit der 14 Tonnen Regelung auf sich?

Dabei muss man unterscheiden zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Flügen.
Gewerbliche Flüge sind alle Flüge, mit denen „Geld“ verdient wird. Also Passagierflüge, Frachtflüge, oder Postflüge.
Der § 22a LuftVO (Luftverkehrsordnung) macht da eine ganz eindeutige Aussage:

A. Gewerbliche Flüge nach Instrumentenflugregeln über 14 t max. Abflugmasse benötigen:
       - Eine Flugplatzkontrolle   
       - Einen kontrollierten Luftraum in Flugplatzumgebung

B. Gewerbliche Flüge nach Instrumentenflugregeln bis 14 t max. Abflugmasse benötigen:
       - Generell Flugplatzkontrolle und kontrollierten Luftraum
wie unter A. 

Um es noch einmal ganz deutlich zu machen:
Die Flugplatz Ahlhorn GmbH hat den Antrag gestellt, einen Sonderlandeplatz unter Sichtflugbedingungen mit einer Gewichtsbegrenzung von 14 t zu betreiben.
Das schließt von vornherein aus, dass in Ahlhorn Frachtflugzeuge oder anderes Großfluggerät gewerblich fliegen werden, denn:
1. Selbst das kleinste derzeit eingesetzte Frachtflugzeug, eine Fokker 50 bringt bereits ein max. Startgewicht von 22,95 Tonnen auf die Waage!
2. Müssten für diese Flugzeuge all die Vorschriften erfüllt werden, wie sie unter Punkt 2 beschrieben sind. Einen funktionsfähigen Kontrollturm einzurichten, eine vorgeschriebene Anflug- und Hindernisbeleuchtung sowie eine Landehilfe zu installieren welche es dem Piloten erlaubt auch bei schlechtem Wetter zu starten oder zu landen und dieses dann auch zu betreiben, kostet jährlich zwischen € 800 000.- und € 1 000 000.-.

Zum Verein FLOW Wildeshausen:

Zitat:
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist der Schutz der Bevölkerung in der Region Wildeshausen vor Lärm, insbesondere vor Fluglärm und hier besonders vor Lärm verursachenden Nachtflügen.
Es sollen auch mit der Flugnutzung verbundene Probleme des Umwelt und Naturschutzes vermieden oder vermindert werden.
Der Zweck soll dadurch verwirklicht werden, dass alle zur Verfügung stehenden demokratischen und rechtsstaatlichen Mittel und Wege genutzt werden, um die Ziele zu stärken und dauerhaft zu verankern:

Zitat Ende.

Festzustellen ist:

FLOW heißt für uns:

Flugbetrieb in Ahlhorn
und das
ohne
Wildeshausen!  ( FloW )

Die Arbeitsgruppe Flugplatz Ahlhorn  (AG Flugplatz Ahlorn) im Bürgerverein Ahlhorn eV.

Verantwortlich für den Inhalt und Herausgeber: Bürgerverein Ahlhorn, Lessingstr. 20, 26197 Ahlhorn

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letzte Änderung am  26.11.10